Erben beiderseits der Grenze: der deutsch-französische Leitfaden
Sie leben in Lothringen und arbeiten in Deutschland. Oder umgekehrt. Sie haben ein Konto in Saarbrücken und ein Haus bei Bouzonville. Welches Recht gilt eines Tages für Ihren Nachlass? Die Antwort überrascht oft, und sie lässt sich zu Lebzeiten vorbereiten.
Das entscheidende Kriterium: Ihr gewöhnlicher Aufenthalt
Seit der EU-Erbrechtsverordnung vom 4. Juli 2012, anwendbar auf Todesfälle ab dem 17. August 2015, gilt in Europa eine einzige Grundregel.
Es gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und zwar für den gesamten Nachlass.
Anders gesagt: bei einem Deutschen, der seit fünfzehn Jahren in Bouzonville lebt, wird der Nachlass nach französischem Recht abgewickelt, und ein Franzose mit Wohnsitz im Saarland unterliegt deutschem Recht.
Ihr Spielraum: die Rechtswahl
Die europäische Verordnung lässt Ihnen eine wertvolle Freiheit. Sie können per Testament das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Diese Wahl bindet dann alle Beteiligten und neutralisiert die Folgen eines späteren Umzugs.
Ein Testament unterliegt besonderen Formvorschriften: es muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Für den Inhalt und für die konkrete Anwendung in Frankreich oder in Deutschland sollten Sie Ihren Notar befragen.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Das Europäische Nachlasszeugnis dient dazu, die Stellung der Personen festzustellen, die an der Abwicklung eines Nachlasses beteiligt sind. Es ist ein Instrument, das die Erbenstellung sowie die Stellung der weiteren am Nachlass beteiligten Personen nachweist und den Inhalt ihrer Rechte belegt, die in einem anderen Staat geltend zu machen sind.
Und die Steuer? Das anwendbare Abkommen prüfen
Die Sorge vor Doppelbesteuerung ist verbreitet. Es empfiehlt sich, stets die von Frankreich mit Drittstaaten geschlossenen Steuerabkommen zu prüfen, insbesondere das deutsch-französische Steuerabkommen vom 12. Oktober 2006, in Kraft seit dem 3. April 2009 und anwendbar sowohl auf Erbschaften als auch auf Schenkungen.
Die Aufteilung ist einfach: Immobilien werden dort besteuert, wo sie liegen. Für das übrige Vermögen besteuert der Wohnsitzstaat des Erblassers und rechnet die im anderen Staat bereits gezahlte Steuer an.
Wichtig bleibt: keine Doppelbesteuerung heißt nicht möglichst wenig Steuer. Die deutschen und französischen Freibeträge unterscheiden sich deutlich, und der Endbetrag hängt vom anwendbaren Recht ab.
Was Sie jetzt tun können
- Klären Sie Ihren tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist nicht immer der, den Sie vermuten, gerade wenn Sie Ihre Zeit auf zwei Länder verteilen.
- Prüfen Sie, ob eine Rechtswahl Ihnen nützt. Es ist eine schlichte Klausel von wenigen Zeilen im Testament, die viel Unsicherheit vermeidet.
- Überprüfen Sie Ihren Güterstand und seine mögliche Änderung durch Ihre Umzüge.
- Erfassen Sie Ihr Vermögen auf beiden Seiten: Konten, Lebensversicherungen, Immobilien, Gesellschaftsanteile. Diese Liste ist der Ausgangspunkt jeder ernsthaften Beratung.
Warum Sie sich hier beraten lassen
Das Notariat liegt in Lothringen, wenige Kilometer von der Grenze entfernt. Deutsch-französische Sachverhalte sind für uns kein Lehrbuchfall, sondern der Alltag unserer Mandanten. Wir empfangen Sie auf Französisch und auf Deutsch und arbeiten regelmäßig mit deutschen Kollegen zusammen, wenn die Akte es erfordert.
Reicht Ihre Situation über die Grenze?
Ein Termin klärt, welches Recht heute gelten würde und ob eine andere Wahl sinnvoll ist.
Termin anfragen →Informationsbeitrag, Stand 15. Mai 2026, verfasst vom Notariat Bouzonville. Er stellt die Grundzüge der EU-Verordnung 650/2012 und des deutsch-französischen Steuerabkommens von 2006 dar. Jeder grenzüberschreitende Fall ist besonders und erfordert eine individuelle Prüfung; dieser Text ersetzt keine Beratung.
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